Setzen Sie Handwerkerleistungen steuerlich ab!
NEU: Ab dem 01.01.2009 Verdoppelung der Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen -
bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt
Ab dem 1. Januar 2009 können Sie sich bis zu 1.200 Euro vom Finanzamt erstatten lassen, wenn Sie
Handwerkerrechnungen steuerlich absetzen. Als Handwerkskunde können Sie ab 2009 Handwerksrechnungen
bis zu einer Höhe von 6.000 Euro steuerlich absetzen, wovon Ihnen das Finanzamt maximal 20% erstattet, also
bis zu 1.200 Euro. Die Beträge wurden damit verdoppelt, denn bereits seit dem 1. Januar 2006 können
Handwerkerleistungen von der Steuer abgesetzt werden, allerdings maximal 3.000 Euro jährlich, was bei
20% eine maximale Erstattung von 600 Euro im Jahr bedeutet.
Wichtig für Sie zu wissen sind die folgende Dinge:
1. Welche Leistungen sind betroffen?
Sie erhalten die Steuerermäßigung für die Kosten folgender Leistungen:
- Modernisierungsmaßnahmen
- Erhaltungsmaßnahmen
- Renovierungsmaßnahmen
2. Wer ist berechtigt?
Eigentümer und Mieter können Kosten für Handwerkerleistungen absetzen, wenn sie in ihrem Privathaushalt durchgeführt wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorlage einer Handwerkerrechnung inklusive Mehrwertsteuer und gesondert aufgeführten Arbeitskosten
- Auf der Rechnung sollten Arbeits- und sonstige Kosten getrennt aufgeführt werden, weil auch die anteilige Mehrwertsteuer begünstigt ist
- Überweisung des Rechnungsbetrages auf ein Konto des Handwerksbetriebes
- Einreichung der "Quittung" in Form des Zahlungsbelegs, der gestempelten Überweisungsdurchschrift oder des Kontoauszuges im Rahmen der Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt
3. Wann ist der steuerliche Abzug nicht möglich?
Dies ist dann der Fall, wenn die Handwerkerkosten bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden.
Die maximale Förderung kann pro Haushalt einmal im Jahr geltend gemacht werden. AB 1. Januar 2009 erstattet das Finanzamt im Jahr jeweils bis zu 20 % von maximal 6.000 Euro, also bis zu 1.200 Euro, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerker in Anspruch genommen werden.
- Bei getrennter Veranlagung wird die Steuerersparnis den Ehepartnern zur Hälfte zugerechnet. Eheleute können aber auch eine andere Aufteilung beantragen. Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft oder eingetragener Lebenspartnerschaft kann der Auftraggeber (Rechnungsempfänger und Zahler) die Steuervergünstigung allein beanspruchen.
- Das Jahr der Zahlung ist entscheidend für den Abzug von der Steuerschuld und die Geltendmachung in der Steuererklärung. (§ 11 Abs. 2 EStG).
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